aktuelle Rangabzeichen des Landes Brandenburg



Dienstgrad-/Funktionsabzeichen

Feuerwehr-
mann/-frau
Anwärter(in)
Feuerwehr-
mann/-frau
 
Oberfeuerwehr-
mann/-frau
 
Hauptfeuerwehr-
mann/-frau
 
 
Löschmeister(in)
 
Oberlöschmeister(in)
 
Hauptlöschmeister(in)
Erste(r)
Hauptlöschmeister(in)
 
Brandmeister(in)
 
Oberbrandmeister(in)
 
Hauptbrandmeister(in)
Erste(r)
Hauptbrandmeister(in)
Gemeinde-, Stadt- & Amtswehrführer(in) *,
stellv. Kreisbrand-
meister(in) **
Kreisbrand-
meister(in) **
 
 
Präsident des Landesfeuerwehr-
verbandes ***
 
Landesbrand-
direktor(in)
 
 


Mützenkordel und Splintknöpfe schwarz:
Feuerwehrmann/-frau Anwärter(in) bis Erste(r) Hauptlöschmeister(in)
Kokarde Mütze
Mützenkordel und Splintknöpfe silbern:
Brandmeister(in) bis Gemeinde-, Stadt- & Amtswehrführer(in) sowie
Präsident des Landesfeuerwehrverbandes
Mützenkordel und Splintknöpfe gold:
stellv. Kreisbrandmeister(in) bis Landesbranddirektor(in)
Kokarde Barett


Anmerkung:

* Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005, Teil 3, Kapitel 1, zu § 28 (Leitung der öffentlichen Feuerwehr), obliegt die Bestellung der Leitung der Feuerwehr dem Träger des Brandschutzes und stellt einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird.
Bei der Bestellung einer/eines Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer(in) handelt es sich um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes bzw. Dienstgrades.
Die Entscheidung zur Bestellung trifft der Aufgabenträger, auch wenn das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nicht hergestellt wurde.

** Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005, Teil 3, Kapitel 1, zu § 29 (Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor, handelt es sich bei der Bestellung eines Kreisbrandmeisters um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes bzw. Dienstgrades.

*** Dieses Funktionsabzeichen "Präsident des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg ist kein Dienstgradabzeichen.
Gemäß Abs. 12 der Verwaltungsvorschrift über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren im Land Brandenburg, (vom 30.12.1997) - mit Änderung vom 27.02.2002 -, trägt der Vorsitzende (jetzt Präsident) zur Ausübung seiner Tätigkeit ein geflochtenes Schulterstück mit zwei goldenen Sternen.
Mit Einführung der neuen Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF vom 4. Juli 2008, tritt die o.g. Verordnung vom 04. Dezember 1997 außer Kraft.
Die entsprechende Verwaltungsvorschrift über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren (vom 30.12.1997) - mit Änderung vom 27.02.2002 -ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 gemäß Ziffer 15 der Verwaltungsvorschrift über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren außer Kraft getreten.
Somit ist das Funktionsabzeichen, Schulterstück, "Präsident des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg" z. Zt. vakant, offen.

Weitere Anmerkung:


Brand-
inspektor(in)

Oberbrand-
inspektor(in)

Hauptbrand-
inspektor(in)
Diese ehemaligen Dienstgrade (Mützenkordel und Splintknöpfe silbern) waren noch bei älteren Angehörigen vorhanden, die einen nicht mehr aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr - im Land Brandenburg - versahen. Eine Vergleichbarkeit mit den neuen Dienstgraden ist nicht mehr möglich. Deshalb konnten diese Dienstgrade bisher weiter getragen werden.
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die einen der o.g. Dienstgrade führen, durften diese Dienstgrade nur weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzten.
Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 04. Dezember 1997, durften diese Dienstgrade nicht mehr verliehen werden.
Mit Einführung der neuen Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF vom 4. Juli 2008, tritt die Verordnung vom 04. Dezember 1997 außer Kraft.
Gemäß § 10 Übergangsvorschriften der Tätigkeitsverordnung Freiwille Feuerwehr - TVFF vom 04. Juli 2008, können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad "Brandinspektor" oder "Brandinspektorin", "Oberbrandinspektor" oder "Oberbrandinspektorin" beziehungsweise "Hauptbrandinspektor" oder "Hauptbrandinspektorin" führten, diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen.

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